Tischlerei Pfaff Mahnke
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das holz und kunststoffverarbeitende Handwerk in der neusten Fassung!


 (Stand 01.01.2009)

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der
bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die
Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme
der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur
zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw.
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch
dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage
nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
• Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
• Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
• Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den
Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese
in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert
der übrigen Gegenstände.

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.