|  (Stand 01.01.2009) 1. Anzuwendendes RechtEs gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
 einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der
 bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
 tätigen Vertragspartner erteilt wird.
 
 2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
 Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die
 Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
 
 2.1 Auftragsannahme
 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
 Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
 erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
 
 2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
 Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
 Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
 vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
 
 2.3 Gewährleistung
 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme
 der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
 wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
 
 2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
 mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
 des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
 Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
 Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
 sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
 Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
 nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
 Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
 beweglicher Sachen.
 
 2.5 Abschlagszahlung
 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des
 Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur
 zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
 
 2.6 Vergütung
 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw.
 abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
 Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
 3. Förmliche Abnahme
 Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch
 dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
 Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage
 nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
 
 4. Pauschalierter Schadensersatz
 Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
 berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
 Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
 nachzuweisen.
 
 5.1 Technische Hinweise
 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
 sind, insbesondere:
 • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
 • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
 • Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
 Witterungseinfluss nachzubehandeln
 Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
 vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
 der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den
 Auftragnehmer entstehen.
 
 5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
 (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese
 in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
 
 6. Zahlung
 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
 werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und
 Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
 7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
 Forderungen ist ausgeschlossen.
 
 8. Eigentumsvorbehalt
 
 8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
 Auftragnehmers.
 
 8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
 Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
 Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
 Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
 oder zur Sicherheit zu übereignen.
 
 8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
 dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
 veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
 Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
 Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
 Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
 Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
 gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
 
 8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
 des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
 des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
 Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
 Auftragnehmer ab.
 
 8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
 Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
 der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
 Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
 Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
 Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
 neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert
 der übrigen Gegenstände.
 
 9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
 Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
 weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
 Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 
 10. Gerichtsstand
 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
 Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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